Recht und Vorsorge

Forensische Psychiatrie und Maßregelvollzug einfach erklärt

Wann Gerichte eine Unterbringung in der forensischen Psychiatrie anordnen, wie lange sie dauert und wie Angehörige gut begleiten können.

Maßregelvollzug bedeutet, dass ein Strafgericht einen Menschen, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer Sucht eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, in einer forensischen Klinik unterbringt. Rechtsgrundlage sind vor allem § 63 StGB für das psychiatrische Krankenhaus und § 64 StGB für die Entziehungsanstalt. Ziel ist, die Person zu behandeln und die Allgemeinheit vor weiteren Taten zu schützen.

Für Angehörige ist das eine besonders schwere Situation: Ein Familienmitglied ist krank, hat eine Tat begangen und lebt nun für unbestimmte Zeit in einer geschlossenen Klinik. Manchmal gehören Opfer und Täter sogar zur selben Familie. Dieser Artikel erklärt das Verfahren in verständlicher Sprache. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Weitere Rechtsthemen finden Sie unter Recht und Vorsorge.

Strafe oder Behandlung?

Das deutsche Strafrecht ist zweispurig. Neben Strafen kennt es Maßregeln der Besserung und Sicherung. Eine Strafe setzt Schuld voraus. War ein Mensch bei der Tat wegen einer schweren psychischen Störung nicht in der Lage, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln, ist er schuldunfähig (§ 20 StGB) und kann nicht bestraft werden. War diese Fähigkeit erheblich vermindert, spricht man von verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die Strafe kann gemildert werden.

In beiden Fällen kann das Gericht zusätzlich oder stattdessen eine Unterbringung anordnen, wenn von dem Menschen wegen seiner Erkrankung weitere erhebliche Taten zu erwarten sind. Die Frage der Schuldfähigkeit klärt das Gericht mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens.

Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB

  • Die Person hat eine rechtswidrige Tat begangen.
  • Sie war bei der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig.
  • Die Tat beruht auf einem länger andauernden psychischen Zustand, nicht nur auf einer vorübergehenden Ausnahmesituation.
  • Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die andere seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht.
  • Die Unterbringung ist verhältnismäßig.

§ 63 und § 64 StGB im Vergleich

§ 63 StGB § 64 StGB
Einrichtung Psychiatrisches Krankenhaus (Forensik) Entziehungsanstalt
Für wen Menschen mit schwerer psychischer Erkrankung oder Störung Menschen mit einer Sucht nach Alkohol oder anderen Rauschmitteln
Voraussetzung Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit, Gefahr erheblicher Taten Tat überwiegend auf den Hang zum Rauschmittelkonsum zurückzuführen, Gefahr erheblicher Taten, konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg
Dauer Nicht von vornherein befristet, regelmäßige Überprüfung Gesetzlich begrenzt, in der Regel höchstens zwei Jahre, teils mit Verlängerung durch Anrechnung einer Begleitstrafe
Ende bei fehlender Aussicht Entlassung, wenn die Voraussetzungen entfallen Abbruch, wenn keine Aussicht auf Erfolg mehr besteht

Wie lange die Unterbringung dauert

Die Unterbringung nach § 63 StGB hat kein festes Ende. Sie dauert, solange die Gefahr fortbesteht und die Unterbringung verhältnismäßig ist. Damit Menschen nicht auf Dauer „vergessen“ werden, gibt es Sicherungen:

  • Die Strafvollstreckungskammer prüft mindestens einmal im Jahr, ob die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • In festen Abständen muss ein externes Gutachten eingeholt werden, dessen Verfasser nicht in der Klinik arbeitet.
  • Seit einer Reform im Jahr 2016 gelten nach sechs und nach zehn Jahren Unterbringung deutlich strengere Anforderungen an eine Fortsetzung. Dann reicht etwa die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden nicht mehr aus, es muss die Gefahr von Taten bestehen, die andere seelisch oder körperlich schwer schädigen.

Trotzdem dauern Unterbringungen nach § 63 StGB oft mehrere Jahre. Für Familien ist diese Ungewissheit schwer auszuhalten.

Der Weg durch das Verfahren

  1. Einstweilige Unterbringung: Schon vor dem Urteil kann ein Gericht die vorläufige Unterbringung in einer forensischen Klinik anordnen (§ 126a StPO).
  2. Gutachten: Ein psychiatrischer Sachverständiger untersucht die Person und äußert sich zu Erkrankung, Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit.
  3. Hauptverhandlung und Urteil: Das Strafgericht entscheidet über Tat, Schuldfähigkeit und Maßregel. Die Person hat einen Verteidiger.
  4. Behandlung: In der Klinik wird ein Behandlungsplan erstellt, mit Psychotherapie, Medikamenten, Arbeits- und Ergotherapie und sozialem Training.
  5. Lockerungen: Schrittweise folgen begleitete und unbegleitete Ausgänge, später zum Beispiel Probewohnen.
  6. Entlassung zur Bewährung: Mit Führungsaufsicht, Weisungen und Betreuung durch eine forensische Ambulanz, die beim Übergang ins Leben draußen unterstützt.

Rechte der Untergebrachten

Der Vollzug ist Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Maßregelvollzugsgesetz, das Rechte und Pflichten regelt. Allgemein gilt: Untergebrachte haben einen Anspruch auf Behandlung, auf Kontakt nach außen durch Besuche, Telefon und Post, auf rechtliches Gehör und auf Beschwerde. Sie können sich anwaltlich vertreten lassen.

Eine Behandlung gegen den Willen ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, die das Bundesverfassungsgericht deutlich verschärft hat. In vielen Ländern gibt es zudem Besuchskommissionen, Patientenfürsprecher oder Beschwerdestellen, an die sich Untergebrachte und Angehörige wenden können.

Was Angehörige wissen und tun können

  • Kontakt aufnehmen: Fragen Sie auf der Station nach einer festen Ansprechperson und nach Angehörigengesprächen. Ohne Schweigepflichtentbindung darf die Klinik Ihnen keine Details mitteilen.
  • Verbindung halten: Besuche, Briefe und Telefonate sind für viele Untergebrachte eine wichtige Stütze und können die spätere Wiedereingliederung erleichtern.
  • Eigene Rolle klären: Sie müssen weder Anwalt noch Therapeut sein. Sie dürfen auch Abstand halten, besonders wenn Sie selbst von der Tat betroffen sind.
  • Die Entlassung mit vorbereiten: Wo wird die Person wohnen, wer ist erreichbar, welche Warnzeichen gibt es? Solche Fragen gehören in die Gespräche mit Klinik und Ambulanz.
  • Hilfe für sich selbst suchen: In einigen Regionen gibt es eigene Angehörigengruppen für Familien von Menschen im Maßregelvollzug. Auch allgemeine Angebote für [Angehörige](/angehoerige/) stehen Ihnen offen.

Wenn die Tat in der Familie geschah

Nicht selten richtet sich eine Tat gegen Menschen aus dem engsten Umfeld, etwa gegen Eltern, Geschwister oder Partner. Dann sind Angehörige zugleich Opfer und Familie der untergebrachten Person. Gefühle wie Angst, Wut, Trauer, Mitleid und Schuld können gleichzeitig da sein und sich abwechseln. Das ist normal.

Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie Kontakt möchten. Die Klinik kann Gespräche begleiten, wenn beide Seiten das wünschen. Als Opfer einer Straftat haben Sie eigene Rechte, etwa auf Information über Lockerungen oder die Entlassung, die Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erfragen können. Opferberatungsstellen unterstützen unabhängig davon, ob Sie den Kontakt zur untergebrachten Person halten.

Nach der Entlassung

Die Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolgt in der Regel zur Bewährung. Das Gericht ordnet Führungsaufsicht an und kann Weisungen erteilen, etwa regelmäßige Termine in einer forensischen Ambulanz, die Einnahme von Medikamenten nach ärztlicher Verordnung, Abstinenz oder ein bestimmter Wohnort. Werden Weisungen nicht eingehalten oder verschlechtert sich der Zustand deutlich, kann die Unterbringung wieder in Vollzug gesetzt werden.

Für Familien ist diese Phase oft mit Hoffnung und Sorge zugleich verbunden. Klären Sie gemeinsam mit der Ambulanz, welche Warnzeichen auf eine Verschlechterung hinweisen und an wen Sie sich dann wenden. Ein Krisenplan, wie ihn die Seite zur psychischen Krise beschreibt, kann auch hier helfen.

Forensik und Vorurteile

Berichte über Gewalttaten psychisch kranker Menschen prägen das öffentliche Bild stark. Dabei werden die allermeisten Menschen mit psychischen Erkrankungen nie gewalttätig, und sie werden häufiger Opfer als Täter von Gewalt. Ein erhöhtes Risiko besteht vor allem bei unbehandelten akuten Psychosen und in Verbindung mit Alkohol oder Drogen. Gerade deshalb ist eine frühe und kontinuierliche Behandlung der beste Schutz für alle.

Der Maßregelvollzug selbst ist ebenfalls von Vorurteilen betroffen. Forensische Kliniken haben es oft schwer mit ihrer Nachbarschaft, entlassene Patienten finden schwer Wohnung und Arbeit. Wie solche Bilder entstehen und was dagegen hilft, beschreibt die Seite Stigma und Diskriminierung.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Ist der Maßregelvollzug eine Strafe?
Nein, rechtlich nicht. Er ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie knüpft nicht an Schuld an, sondern an die Gefahr weiterer erheblicher Taten, die von einer Erkrankung oder Sucht ausgeht. Für Betroffene fühlt sich die Unterbringung trotzdem oft wie eine Strafe an, weil sie mit Freiheitsentzug verbunden ist und manchmal länger dauert als eine Haftstrafe für dieselbe Tat.
Wie lange dauert eine Unterbringung nach § 63 StGB?
Das steht zu Beginn nicht fest. Die Unterbringung dauert so lange, wie von der Person wegen ihrer Erkrankung erhebliche Taten zu erwarten sind und die Unterbringung verhältnismäßig ist. Das Gericht prüft mindestens einmal im Jahr, ob sie fortgesetzt oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen gelten für eine Fortsetzung.
Dürfen Angehörige Patienten im Maßregelvollzug besuchen?
In der Regel ja. Besuche, Telefonate und Post sind möglich, unterliegen aber den Regeln der Klinik und des jeweiligen Landesgesetzes. Häufig müssen Besuche angemeldet werden, Gegenstände werden kontrolliert. Fragen Sie auf der Station nach den Besuchsregeln und nach Angehörigengesprächen.
Was ist der Unterschied zwischen PsychKG-Unterbringung und Maßregelvollzug?
Eine Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder dient der Abwehr einer akuten Gefahr und dauert meist Tage oder Wochen. Der Maßregelvollzug setzt dagegen eine rechtswidrige Tat und ein Strafverfahren voraus und wird von einem Strafgericht angeordnet. Er dauert in der Regel deutlich länger.

Quellen und Grundlagen

  • Strafgesetzbuch (StGB): §§ 20, 21, 63, 64, 67d, 67e
  • Strafprozessordnung (StPO): § 126a, § 463
  • Maßregelvollzugsgesetze der Länder
  • Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (2016)
  • DGPPN: Referat Forensische Psychiatrie

Diese Seite ersetzt keine ärztliche, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Sie erklärt allgemeine Zusammenhänge; wie es im Einzelfall weitergeht, klären Betroffene und Angehörige mit den behandelnden Fachleuten. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die Kontaktseite gerne entgegen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Lichtblick.