Recht und Vorsorge

Zurück in den Job nach psychischer Erkrankung: BEM und stufenweise Wiedereingliederung

Hamburger Modell, BEM-Gespräch, Datenschutz und was Sie dem Arbeitgeber sagen müssen: der Weg zurück an den Arbeitsplatz.

Nach einer längeren psychischen Erkrankung führen zwei Instrumente zurück an den Arbeitsplatz: die stufenweise Wiedereingliederung, bei der Sie nach einem ärztlichen Plan schrittweise mehr Stunden arbeiten, und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das der Arbeitgeber nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten anbieten muss. Beides ist für Sie freiwillig, und Ihre Diagnose müssen Sie in keinem Fall nennen.

Dieser Artikel richtet sich an Beschäftigte nach einer Depression, Angststörung, Psychose oder anderen psychischen Erkrankung und an Angehörige, die sie dabei begleiten. Er gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zwei Instrumente im Vergleich

Stufenweise Wiedereingliederung Betriebliches Eingliederungsmanagement
Rechtsgrundlage § 74 SGB V, § 44 SGB IX § 167 Abs. 2 SGB IX
Wer stößt es an meist die behandelnde Ärztin, auf Wunsch der Beschäftigten der Arbeitgeber, er ist zum Angebot verpflichtet
Voraussetzung Arbeitsunfähigkeit und Aussicht, schrittweise wieder arbeiten zu können mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in zwölf Monaten, am Stück oder zusammengerechnet
Ziel Belastbarkeit langsam aufbauen Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Erkrankung vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten
Geld meist Krankengeld oder Übergangsgeld Gehalt läuft normal, sofern Sie arbeiten
Freiwillig ja ja, für Beschäftigte

Häufig wird die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen eines BEM vereinbart. Sie können aber auch unabhängig voneinander stattfinden.

Die stufenweise Wiedereingliederung

Das Hamburger Modell ermöglicht einen sanften Wiedereinstieg. Sie beginnen mit wenigen Stunden am Tag und steigern die Arbeitszeit über mehrere Wochen, bis Sie wieder Ihre vereinbarte Arbeitszeit erreichen. Während dieser Zeit gelten Sie weiter als arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt deshalb in der Regel kein Gehalt; Sie erhalten meist Krankengeld von der Krankenkasse oder, wenn die Wiedereingliederung an eine medizinische Rehabilitation anschließt, Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

So läuft es ab

  1. Gespräch mit der Ärztin: Sie prüft, ob Sie schrittweise wieder arbeiten können, und erstellt einen Stufenplan.
  2. Zustimmung einholen: Arbeitgeber und Kostenträger müssen dem Plan zustimmen. Sie selbst ebenfalls.
  3. Start: Sie arbeiten nach Plan, meist zunächst ohne volle Verantwortung, Überstunden oder Nachtdienste.
  4. Anpassen: Läuft es zu schnell oder zu langsam, ändert die Ärztin den Plan.
  5. Abschluss: Mit Erreichen der vollen Arbeitszeit endet die Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel für einen Stufenplan

Die folgende Tabelle zeigt einen möglichen Aufbau. Die tatsächliche Dauer und Stundenzahl legt die Ärztin individuell fest; nach psychischen Erkrankungen werden oft eher längere Pläne gewählt.

Zeitraum Arbeitszeit pro Tag
Woche 1 und 2 2 bis 3 Stunden
Woche 3 und 4 4 Stunden
Woche 5 und 6 6 Stunden
ab Woche 7 volle Arbeitszeit

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement

Das BEM ist ein strukturiertes Verfahren, in dem Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam klären, wie eine Rückkehr gelingen und einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann. Der Arbeitgeber muss es allen Beschäftigten anbieten, die innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, unabhängig von der Art der Erkrankung und der Größe des Betriebs.

Wer beteiligt ist

Mit Ihrer Zustimmung können Betriebsrat oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung, die Betriebsärztin sowie externe Stellen wie Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt eingebunden werden. Seit 2021 dürfen Sie außerdem eine Vertrauensperson Ihrer Wahl zu den Gesprächen hinzuziehen, etwa eine Kollegin oder ein Familienmitglied. Vorab muss der Arbeitgeber Sie auf die Ziele des BEM und darauf hinweisen, welche Daten dafür erhoben und verwendet werden.

Datenschutz

Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Im BEM sollten nur die Informationen verwendet werden, die für die Planung nötig sind, und nur mit Ihrer Einwilligung. Viele Betriebe haben dazu eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Fragen Sie nach, wer Einsicht in die BEM-Unterlagen hat und dass diese getrennt von der Personalakte aufbewahrt werden.

Was im BEM vereinbart werden kann

  • stufenweise Wiedereingliederung
  • veränderte Arbeitszeiten, mehr Pausen, vorübergehend keine Schichtarbeit
  • andere Aufgaben, ein anderer Arbeitsplatz oder ein ruhigeres Büro
  • Homeoffice an einzelnen Tagen, wo es möglich ist
  • regelmäßige Rückmeldegespräche mit einer festen Ansprechperson
  • Leistungen von Rentenversicherung oder Integrationsamt, etwa Arbeitsplatzanpassungen

Das erste BEM-Gespräch vorbereiten

  • Überlegen Sie vorher, was Sie erzählen möchten und was nicht.
  • Notieren Sie, welche Tätigkeiten Ihnen gerade schwerfallen und welche gut gehen.
  • Sammeln Sie konkrete Vorschläge, etwa Arbeitszeit, Aufgaben, Arbeitsplatz.
  • Entscheiden Sie, ob eine Vertrauensperson mitkommen soll.
  • Fragen Sie nach, was mit den Gesprächsnotizen passiert.
  • Lassen Sie sich Vereinbarungen schriftlich geben und einen Termin zur Überprüfung nennen.

Wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet

Viele Betriebe, vor allem kleinere, kennen das BEM nicht oder bieten es nicht an. Sie können es dann selbst ansprechen und auf die gesetzliche Pflicht hinweisen. Bietet der Arbeitgeber kein BEM an und kündigt später aus Krankheitsgründen, kann das im Kündigungsschutzverfahren zu seinem Nachteil gewertet werden. Bei solchen Fragen helfen Betriebsrat, Gewerkschaft, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder die kostenlose Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Was Sie am Arbeitsplatz sagen

Ihre Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Viele Menschen mit psychischer Erkrankung entscheiden sich trotzdem, Vorgesetzten oder engen Kolleginnen etwas zu erzählen, weil das Verständnis schafft. Andere bleiben bewusst allgemein. Beides ist legitim. Hilfreich ist eine vorbereitete, kurze Formulierung, etwa: „Ich war längere Zeit krank und steige jetzt schrittweise wieder ein. Ich brauche in den ersten Wochen etwas mehr Ruhe und klare Aufgaben.“

Vorbehalte gegenüber psychischen Erkrankungen sind am Arbeitsplatz leider noch verbreitet. Warum das so ist und was dagegen hilft, beschreibt die Seite Stigma.

Worauf es nach einer psychischen Erkrankung ankommt

  • Behandlung fortsetzen: Psychotherapie und ärztliche Termine nicht wegen der Arbeit ausfallen lassen. Hinweise zur Therapie finden Sie unter Psychotherapie.
  • Belastung dosieren: in den ersten Wochen keine Überstunden, keine zusätzlichen Projekte.
  • Frühwarnzeichen beachten: Schlafprobleme, Grübeln oder Rückzug früh mit der Ärztin besprechen.
  • Erfolge sehen: Rückkehr ist ein Prozess, kein Test, den man bestehen muss.

Typische Stolpersteine

Viele Rückkehrer unterschätzen, wie anstrengend die ersten Wochen sind. Neue Abläufe, liegengebliebene Arbeit und Fragen von Kolleginnen kosten Kraft, auch wenn die Stundenzahl gering ist. Ebenso häufig ist der Wunsch, schnell zu zeigen, dass man wieder voll belastbar ist. Wer in der zweiten Woche freiwillig länger bleibt, riskiert einen Rückschlag. Halten Sie sich deshalb an den Plan, auch wenn ein Tag gut läuft.

Ein weiterer Stolperstein ist Unklarheit über Aufgaben. Bitten Sie Ihre Vorgesetzte, für die Zeit der Wiedereingliederung festzulegen, was von Ihnen erwartet wird und was nicht. Eine feste Ansprechperson im Team hilft, Fragen früh zu klären, bevor sie zur Belastung werden.

Weitere Hilfen

Reicht eine Wiedereingliederung nicht aus, kommen weitere Leistungen infrage: eine medizinische Rehabilitation, bei schweren psychischen Erkrankungen auch spezialisierte Einrichtungen, oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa Umschulungen oder Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche. Ansprechpartner sind meist die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben zusätzlichen Kündigungsschutz und Zugang zu Leistungen des Integrationsamts.

Die Rolle der Angehörigen

Angehörige können den Wiedereinstieg unterstützen, indem sie zu Hause Druck herausnehmen, Termine mitplanen und Fortschritte anerkennen. Hilfreich ist auch, gemeinsam auf Warnzeichen zu achten, ohne jede Müdigkeit als Rückfall zu deuten. Grundlagen zu Rechten und Vorsorge finden Sie auf der Seite Recht und Vorsorge, Informationen zur häufigsten Ursache längerer Ausfälle im Bereich Depression.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich dem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Nein. Weder bei der Krankmeldung noch im BEM oder bei der Wiedereingliederung müssen Sie Ihre Diagnose offenlegen. Für die Planung reicht es meist, über Einschränkungen und Bedürfnisse zu sprechen, etwa Konzentration, Pausen oder Arbeitszeiten. Ob Sie mehr erzählen, entscheiden Sie selbst.
Bekomme ich während der Wiedereingliederung Gehalt?
In der Regel nicht vom Arbeitgeber, denn Sie gelten während der stufenweisen Wiedereingliederung weiter als arbeitsunfähig. Sie erhalten meist Krankengeld von der Krankenkasse oder, etwa im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation, Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Klären Sie die Zuständigkeit vor Beginn mit Ihrer Kasse.
Kann ich das BEM ablehnen?
Ja. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig, und Sie können auch einzelne Schritte ablehnen oder das Verfahren abbrechen. Bedenken Sie aber, dass das BEM Ihnen Möglichkeiten eröffnet, etwa Anpassungen am Arbeitsplatz. Eine Ablehnung kann in einem späteren arbeitsrechtlichen Streit eine Rolle spielen, deshalb lohnt sich vorher eine Beratung.
Was passiert, wenn die Wiedereingliederung zu schnell geht?
Der Stufenplan kann jederzeit angepasst werden. Sprechen Sie früh mit Ihrer Ärztin, wenn Sie merken, dass Sie überfordert sind. Sie kann den Plan verlängern oder die Wiedereingliederung unterbrechen. Ein angepasster Plan ist kein Scheitern, sondern Teil des Verfahrens.

Quellen und Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch IX, § 167 Abs. 2 (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
  • Sozialgesetzbuch V, § 74 und Sozialgesetzbuch IX, § 44 (stufenweise Wiedereingliederung)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
  • Deutsche Rentenversicherung: Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Diese Seite ersetzt keine ärztliche, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Sie erklärt allgemeine Zusammenhänge; wie es im Einzelfall weitergeht, klären Betroffene und Angehörige mit den behandelnden Fachleuten. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die Kontaktseite gerne entgegen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Lichtblick.