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Frankfurt/Main/Hanau (ddp-swe). Wegen eines Beratungsfehlers muss die Agentur für Arbeit Hanau einer jungen Mutter Arbeitslosengeld nachzahlen. Dazu verurteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main die Behörde in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Eine 37 Jahre alte Klägerin hatte die Leistung auf Anraten der Arbeitsvermittler erst dann beantragt, als ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Erziehungszeit bereits erloschen war. (Az. S 33 AL 3262/02)
Die Frau, die seit der Geburt ihres Sohnes Mutterschafts- und Erziehungsgeld erhielt, hatte im Juni 2002 nach dem dritten Geburtstag des Kindes bei der Arbeitsagentur vorgesprochen. Da sie vor der Geburt bereits Arbeitslosengeld bezogen und ab 1. August einen Kindergartenplatz für den Jungen hatte, wollte sie die Leistung erneut beantragen. Bei der Arbeitsagentur erhielt sie zu diesem Zeitpunkt allerdings den Rat, sich erst nach dem 1. August wieder zu melden. Ihren später gestellten Antrag lehnte die Behörde dann allerdings ab, weil ihr Anspruch erloschen sei.
In ihrer dagegen gerichteten Klage machte die 37-Jährige geltend, dass sie sich bei richtiger Beratung rechtzeitig - in ihrem Falle bis zum 20. Juli 2002 - arbeitslos gemeldet hätte. Die Kinderbetreuung bis Anfang August hätte sie problemlos organisieren können, argumentierte die Frau weiter. Die Richter stimmten ihr zu. Es sei die "Pflicht eines Versicherungsträgers", auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Umsetzung "so zweckmäßig sei, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde".
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