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23.06.2008



Übersicht "Meldung vom Tage" (JUNI 2008)



20.06.

Hartz-IV-Empfänger sollten Anrechnung von Verpflegung widersprechen
Zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts

ddp


Kassel (ddp). "Hartz-IV"-Empfänger sollten es nicht hinnehmen, wenn ihnen wegen einer Verpflegung im Krankenhaus oder im elterlichen Haushalt die Leistungen gekürzt werden. Nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts vom Mittwoch könnte sich ein Widerspruch gegen derartige Bescheide der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) lohnen. Denn nach Überzeugung der Kasseler Richter gab es bis Ende 2007 keine rechtliche Grundlage dafür, zur Verfügung gestelltes Essen als Einkommen anzurechnen (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R).

Erst seit 2008 gilt eine Verordnung, nach der die monatliche Regelleistung von derzeit 347 Euro bei Vollverpflegung um 35 Prozent reduziert werden darf. Über diese neue Regelung entschieden Deutschlands oberste Sozialrichter zwar ausdrücklich nicht, ließen aber deutliche Zweifel durchblicken: "Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestehen erhebliche Bedenken", sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching. Anders als noch bei der Sozialhilfe seien die Leistungen beim Arbeitslosengeld II pauschaliert. "Das schließt die Berücksichtigung eines individuell höheren oder niedrigeren Bedarfs aus", erklärte Udsching.

Der Senat gab damit einem Kläger aus Nürnberg Recht, dem während einer fünfwöchigen Klinikbehandlung monatlich 120,75 Euro weniger von der ARGE gezahlt worden waren - obwohl der Mann sich mit zehn Euro pro Tag selbst an den Kosten seines Krankenhausaufenthalts beteiligen musste. Der gleiche Betrag von gut 120 Euro war dauerhaft auch einer jungen Berlinerin abgezogen worden, die regelmäßig bei ihren Eltern gegessen hatte, obwohl sie mit ihnen keine "Bedarfsgemeinschaft" bildete. Auch ihrer Klage gab der Senat statt.




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