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30.04.2008



Übersicht "Meldung vom Tage" (April 2008)



27.04.

Urteil: Auch Arbeitslose müssen Medikamente zum Teil selbst bezahlen

ddp


Kassel (ddp). Auch Arbeitslose müssen Medikamente und Krankenhausaufenthalte zum Teil selbst bezahlen. Empfänger von "Hartz IV"-Leistungen seien von der 2004 eingeführten Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu befreien, entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Mit dem Urteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines 53-jährigen Pfälzers ab, der wegen der Eigenbeteiligung von knapp 42 Euro im Jahr sein grundgesetzlich garantiertes Existenzminimum unterschritten sah (Az.: B 1 KR 10/07 R).

Als chronisch Kranker hatte der Kläger bis zu ein Prozent des monatlichen "Hartz IV"-Regelsatzes von 347 Euro als Zuzahlung beizusteuern. Normalerweise liegt die Obergrenze bei zwei Prozent des Einkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich also in der Regel mit 83,28 Euro pro Jahr an den Kosten für Arznei- und Heilmittel, stationäre Behandlung und häusliche Krankenpflege beteiligen - zahlbar in monatlichen Raten à 6,94 Euro. Der Kläger hatte diese Regelung als Verstoß gegen sein verfassungsmäßiges Recht auf Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit angegriffen.

Das BSG wollte jedoch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennen. Wie hoch das Existenzminimum liege, könne der Gesetzgeber weitgehend frei entscheiden. Er sei lediglich verpflichtet, "das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren", sagte BSG-Präsident Peter Masuch. Der Regelsatz liege über dieser absoluten Untergrenze, so dass das Existenzminimum durch die Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht gefährdet werde.





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