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Von ddp-Korrespondentin Kerstin Münstermann
Berlin (ddp). Der Bundesrat hat am Freitag die Reform der Pflegeversicherung gebilligt. Nachfolgend die wichtigsten Punkte des "Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes" im Überblick:
BEITRAG: Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2008 um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent, für Kinderlose auf 2,2 Prozent. Dies soll jährliche Mehreinnahmen von rund 2,5 Milliarden Euro bringen und die Leistungen bis 2014/2015 absichern, ohne dass die Mindestreserve in Anspruch genommen wird.
DEMENZ: Altersverwirrte, psychisch Kranke oder geistig behinderte Menschen erhalten eine Zusatzleistung von bis zu 2400 Euro im Jahr. Dieses Geld steht den Betroffenen auch zu, wenn sie lediglich einen Betreuungsbedarf, aber noch keinen erheblichen Pflegebedarf haben. Betreuungsleistungen in Heimen sollen zusätzlich vergütet werden.
DYNAMISIERUNG: Ab 2015 sollen die Pflegesätze im dreijährigen Rhythmus an die Preissteigerung angepasst werden.
EIGENVORSORGE: Die gesetzlichen Pflegekassen erhalten die Möglichkeit, private Pflegezusatzversicherungen anzubieten.
KONTROLLE: Um die Qualität der Pflege zu verbessern und mehr Transparenz zu schaffen, sollen die Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Kassen (MDK) verständlich aufbereitet und veröffentlicht werden. Pflegeheime sollen ab 2011 jährlich unangemeldet kontrolliert und nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.
LEISTUNGEN: Die Pflegesätze werden erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 angehoben. Gestärkt wird vor allem die häusliche Pflege.
PFLEGESTÜTZPUNKTE: Eine Errichtung von Pflegestützpunkten durch die Krankenkassen wird an die Voraussetzung geknüpft, dass das jeweilige Bundesland Pflegestützpunkte aufbauen will. Die Pflegeversicherung leistet eine Anschubfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von 60 Millionen Euro. Länder, die auf andere Beratungsformen setzen, müssen sich nicht an der Finanzierung beteiligen.
PFLEGEZEIT: Angehörige von Pflegebedürftigen erhalten einen sechsmonatigen Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von der Arbeit. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern. Daneben wird Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen eingeräumt, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.
PFLEGEPERSONEN: Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernehmen, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Pflegende Angehörige erhalten auch während ihres Urlaubs Anspruch auf Leistungen der Alterssicherung.
PRIVATE KRANKENKASSEN: Privat Pflegeversicherte dürfen ihre angesammelten Altersrückstellungen beim Kassenwechsel mitnehmen. Auch in der privaten Pflegeversicherung wird es eine Regelung für niedrige Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geben.
REHABILITATION: Für Heime gibt es künftig finanzielle Anreize, mit aktivierender Pflege und Rehabilitation den Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen zu verbessern. So wird die Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe mit einer Prämie von 1536 Euro belohnt. Um Missbrauch zu verhindern, muss die günstigere Einstufung mindestens sechs Monate Bestand haben.
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