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16.04.2008



Übersicht "Meldung vom Tage" (April 2008)



15.04.

Urteil: Arbeitslose müssen Lebensversicherung verkaufen

ddp


Kassel (ddp). Arbeitslose können auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14/7b AS 68/06 R).

Geklagt hatte ein 51-Jähriger aus Bad Salzuflen, dem wegen seiner Lebensversicherung im Wert von rund 45 000 Euro keine "Hartz IV"-Leistungen bewilligt worden waren. Weil der Mann jahrelang selbstständig war und nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann er im Alter lediglich eine gesetzliche Rente von 88,23 Euro im Monat erwarten.

Die Anwältin des Klägers sah ihren Mandanten durch den vom Jobcenter geforderten Verkauf der Lebensversicherung "auf den Weg der Altersarmut verwiesen": Wenn er seine private Altersvorsorge aufgäbe, müsste er im Alter von Sozialhilfe leben. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten darin jedoch keinen Härtefall erkennen, der Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung der Arbeitslosen zur Verwertung ihres Vermögen zulässt. "Der Senat sieht allein in der beruflichen Biografie keine besondere Härte", sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching.

Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen derzeit pro Lebensjahr nur 150 Euro Erspartes plus 250 Euro für eine private Altersvorsorge besitzen. Lebensversicherungen gelten zudem nur dann als Altersvorsorge, wenn sie vor Beginn des Rentenalters nicht gekündigt werden können. Nur wer sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen und deshalb keinerlei Rentenansprüche hat, darf auch mehr Geld fürs Alter behalten.

Grundsätzlich müssen Arbeitslose vor dem Bezug von "Hartz IV"-Leistungen jedes Vermögen verwerten, das über den Freibeträgen liegt - es sei denn, der Verkauf wäre unwirtschaftlich. Bei Lebensversicherungen ist das nach der Rechtsprechung des BSG dann der Fall, wenn der mögliche Ertrag deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Weil das im verhandelten Fall noch nicht überprüft worden ist, verwies der Senat das Verfahren zurück an das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen.





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