Nachrichten aus Psychiatrie und Selbsthilfe

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10.04.2007



Übersicht "Meldung vom Tage" (April 2007)



09.04.
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
naps


(naps/rh). Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Der Sonderkündigungsschutz gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer bereits als Schwerbehinderter anerkannt ist oder den Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 1. März 2007 (2 AZR 217/06).




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