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Kassel (ddp). Wer im Gefängnis von seinen Mithäftlingen misshandelt wird, hat Anspruch auf staatliche Entschädigung als Gewaltopfer. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und wich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. "Der Staat ist für die Sicherheit der Gefangenen verantwortlich", sagte der Senatsvorsitzende Helge Loytved. Gewalt hinter Gittern dürfe nicht als "gefängniseigentümliche Gefahr" abgetan werden, der sich ein Häftling durch seine Straftat selbst ausgesetzt habe (Az.: B 9a VG 2/05 R).
Geklagt hatte ein 34-Jähriger aus Togo, dem während der Verbüßung einer fünfjährigen Haftstrafe in der Haftanstalt Würzburg von einem Mitgefangenen das linke Auge ausgeschlagen worden war. Seinen Antrag auf Opferentschädigung hatte Bayern unter Berufung auf ein älteres BSG-Urteil jedoch abgelehnt. Der Mann habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er dem "gewaltbereiten Gefängnismilieu" ausgesetzt gewesen sei, so die Behörde. Mit seiner eigenen Straftat habe er "die mit den Verhältnissen des Strafvollzugs zusammenhängende Gewalttat" erst ermöglicht.
Wie die beiden Vorinstanzen gaben nun auch Deutschlands oberste Sozialrichter dem Kläger Recht. "Allein der Umstand, dass er wegen einer Straftat inhaftiert war, reicht nicht aus, um ihm die Opferentschädigung zu versagen", erklärte Loytved. Das sei nur möglich, wenn er die Schädigung "durch eigene Machenschaften" verursacht hätte - etwa, indem er selbst eine Schlägerei vom Zaun gebrochen oder sich in eine "gefängnisinterne Subkultur" wie die Drogenszene begeben hätte. Dafür aber gebe es keine Anhaltspunkte. Den folgenreichen Schlag aufs Auge habe er nur kassiert, weil sein Widersacher ihn nicht in seiner Fußballelf mitspielen lassen wollte.
Von dem juristischen Erfolg wird der Ex-Häftling allerdings wohl nichts mehr haben. Er wurde im Februar 2003 kurz nach Erreichen der Klage in sein Herkunftsland abgeschoben. Die Verhandlungen in allen drei Instanzen fanden ohne ihn statt; auch ein Rechtsanwalt vertrat ihn nicht. Der derzeitige Aufenthaltsort des Klägers sei unbekannt, sagte der Vertreter Bayern bei der Verhandlung. "Er weiß vermutlich gar nicht, dass wir heute tagen." Die Opferentschädigung könnte ihm grundsätzlich auch nach Togo überwiesen werden - wenn auch wohl nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Abfindung.
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