Nachrichten aus Psychiatrie und Selbsthilfe

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24.03.2005



Übersicht "Meldung vom Tage" (März 2005)


22.03

Der Patient hat Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen

nvz


Ärzte und Krankenhäuser sind zur Dokumentation der Behandlung und Aufbewahrung der Krankenunterlagen verpflichtet. Die Dokumentation erfolgt nicht nur im Interesse des Arztes, sondern auch im Interesse des Patienten. Ein Patient hat das Recht, seine eigenen Krankenunterlagen beim behandelnden Arzt auch ohne besondere Gründe einzusehen. Diese Informationen sind gerade bei dem Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers unerlässlich. Der Patient sollte das Gespräch mit dem Arzt suchen, in welchem er seinen Wunsch nach Einsicht in seine Krankenunterlagen äußert. Dabei muss er selbstverständlich auf den Ablauf des Praxis- bzw. Krankenhausbetriebes Rücksicht nehmen.

Viele Ärzte werden dem Wunsch des Patienten nach Informationen zur eigenen Krankengeschichte ohne weiteres nachkommen. Sollte sich ein Mediziner diesem Begehren widersetzen, muss man ihn schriftlich auffordern, binnen einer bestimmten Frist das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren. Der Anspruch eines Patienten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen ist für die Behandlung im Krankenhaus in § 18 des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) geregelt. Ganz allgemein ergibt  sich der Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation - zweckmäßigerweise auch auf Überlassung der Unterlagen in Fotokopie - aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.1982 (BGH NJW 83, 328). Dazu gehören z.B. Operations- und Pflegeberichte, Laborwerte, aber auch die Karteikarte, die der Arzt angefertigt hat oder ein Ausdruck aus dem Praxiscomputer, wenn er die Dokumentation elektronisch führt.

Für die Kopien kann der Arzt bzw. das Krankenhaus max. 0,50 Euro pro Seite in Rechnung stellen. Da das Kopieren von Röntgenbildern recht teuer ist (je nach Bildgröße zwischen 15,00 und 40,00 Euro), kann der Patient um eine leihweise Überlassung der Bilder gegen Quittung bitten. Auch beim Arztwechsel ist es günstig, bereits existierende Röntgenbilder mitzunehmen, um die Strahlenbelastung wegen der Anfertigung neuer Aufnahmen gering zu halten. Kritisiert wird von der Neuen Verbraucherzentrale das Erheben einer unverhältnismäßig hohen Bearbeitungsgebühr von einigen medizinischen Einrichtungen für die Herausgabe der Patientenunterlagen. Die Verbraucherzentrale hält eine Verwaltungsgebühr von z. B. 10 Euro für das Zusammenstellen von Krankenunterlagen für überzogen.

Internet: http://www.nvzmv.de



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