Verbände fordern mehr Hilfen für psychisch Kranke
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Rostock (epd). Die drei großen Interessenverbände in der Psychiatrie und Selbsthilfe in Mecklenburg-Vorpommern haben die Krankenkassen aufgefordert, schwer psychisch kranken Menschen die ihnen zustehenden ambulanten Hilfen zu finanzieren. Bereits seit Anfang 2000 bestehe ein Rechtsanspruch auf bis zu 120 Stunden Soziotherapie in drei Jahren, sagte Stefan Paulaeck vom Landesverband Psychosozialer Hilfsvereine jetzt vor Journalisten in Rostock. Bislang hätten die Kassen aber lediglich für zwei Betroffene Gelder dafür bereitgestellt. Die Krankenkassen müssten endlich ihrer Informationspflicht gerecht werden und zudem Verträge mit Leistungsanbietern abschließen, forderten die Verbände.
Die Ergebnisse eines dreijährigen Modellprogramms belegten, dass die Soziotherapie als eine Form der sozialpädagogischen Betreuung bei 80 Prozent der 200 behandelten Patienten erfolgreich gewesen sei. Jeder Zweite habe sogar nur die Hälfte der Stunden benötigt, um signifikante Erfolge zu erzielen. Ohne Soziotherapie erleide hingegen beispielsweise jeder zweite Schizophrene innerhalb eines Jahres einen Rückfall. Soziotherapie könne Krankenhausaufenthalte vermeiden oder verkürzen helfen und zur dauerhaften sozialen Integration führen. Der Therapeut solle dabei den Betroffenen durch den "Dschungel von Leistungen" führen sowie Angebote wie berufliche Rehabilitation, Ergotherapie, Psychotherapie, Pflege und ärztliche Behandlung miteinander koordinieren.
Viele Betroffene seien krankheitsbedingt antriebsgemindert, nur eingeschränkt belastbar und zögen sich zurück. Zudem könnten den Erfahrungen des Modellprogramms zufolge durch die ambulanten Hilfen pro Jahr und Patient Kosten in Höhe von etwa 5.000 Euro eingespart werden. Bei 1.800 psychisch kranken Menschen in Mecklenburg-Vorpommern, für die die Soziotherapie in Frage käme, ergäbe das eine Ersparnis von jährlich etwa neun Millionen Euro an stationären Kosten.
(c) epd, 25.07.2002, www.epd.de
*in der Fassung vom 23. August 2001, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 217 (S. 23735), vom 21. November 2001
* in der Fassung vom 29. November 2001
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